Satzung

Satzung

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Worum“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in Bremen.

§ 2 –  Zweck

Zweck des Vereins ist:

• die Förderung der Meinungsbildung und Meinungsäußerung zu Fragen des Sports, insbesondere des Fußballsports,

• die Förderung der Völkerverständigung im Sinne eines friedlichen, gewaltfreien und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Bürger/Innen, unabhängig von ihrer Nationalität, Staatszugehörigkeit, ethnischen und kulturellen Herkunft,

• die Förderung von Bemühungen um den Abbau rassistischer, fremdenfeindlicher und diskriminierender Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber ausländischen Mitbürgern.

Der Vereinszweck wird vorrangig durch das Angebot einer Diskussions- und Informationsplattform im Internet erfüllt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf antirassistische und interkulturelle Kommunikation gelegt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung / Entschädigung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft Eintritt

Mitglieder können alle natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 – Mitgliedschaft Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bis zum Ende der Mitgliedschaft bereits bezahlte Beiträge, Umlagen o.ä. verbleiben beim Verein. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 – Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, etwa Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen auf der Homepage des Vereins und per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Durchführung der Mitgliederversammlung über das Internet unter Präsenz aller teilnahmewilligen Mitglieder ist zulässig. Eingaben und Beschlüsse sind zu protokollieren und bereit zu stellen. Der Zugang hat durch ein gesichertes Verfahren zu erfolgen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Weiter wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört und der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassengeschäfte und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung berichtet und ggf. die Entlastung des Vorstandes vorschlägt. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.